Skip to main navigation Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Änderung einer Anpassungsregelung, arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Jeweiligkeitsklausel, AGB-Kontrolle, Tariföffnungsklausel

| Betriebliche Altersversorgung

Nichtamtliche Orientierungssätze:

 

  1. Hat sich der Arbeitgeber mittels einer sog. Jeweiligkeitsklausel in einem Formulararbeitsvertrag eine Abänderung von auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorbehalten, so ist die Jeweiligkeitsklausel in der Regel so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich solche Änderungen vorbehält, die sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit halten. 

  2. Eine derartige Klausel verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch ist sie nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist integraler Bestandteil der Jeweiligkeitsklausel. Einer ausdrücklichen Angabe von Änderungsgründen in der Jeweiligkeitsklausel selbst bedarf es nicht. 

  3. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, in Tarifverträgen von § 16 BetrAVG abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu treffen. Das setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie dies den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, können sie nicht ausschließlich eine von § 16 BetrAVG abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer treffen und damit einer gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstoßenden Bestimmung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer vom Arbeitgeber einseitig geschaffenen Versorgungsordnung zur Wirksamkeit verhelfen. 

 

BAG, Urt. v. 18.09.2012 – 3 AZR 415/10 – EzA § 17 BetrAVG Nr. 12 (1/2013)

Zurück