BAG, Beschl. V. 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 – EzA § BetrVG 2001 Nr. 7
Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder außerhalb des Betriebes, Ab- und Rückmeldepflicht, Mitteilung des Orts der Betriebsratstätigkeit
Amtlicher Leitsatz:
Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückmelden.
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeiten bereitzuhalten.
2. Verlässt das freigestellte Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben den Betrieb, ist es verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden. Das Betriebsratsmitglied ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beim Verlasen des Betriebes über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit zu informieren.
BAG, Beschl. V. 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 – EzA § BetrVG 2001 Nr. 7