BAG, Beschl. V. 26.04.2016 – 1 ABR 21/14 – EzA § 98 BetrVG 2001 Nr. 4
|
Betriebsverfassungsrecht
Betriebliche Bildungsmaßnahmen, Mitbestimmung des Betriebsrats
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Bildungsmaßnahme ist funktional zu verstehen.
2. Bezieht sich eine Fortbildung und Schulung in einem Betrieb ausschließlich auf externe Arbeitnehmer zu deren Qualifikation für eine Tätigkeit bei einem externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine „ betriebliche“ Berufsbildungsmaßnahme.
BAG, Beschl. V. 26.04.2016 – 1 ABR 21/14 – EzA § 98 BetrVG 2001 Nr. 4