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BAG, Urt. v. 23.11.2016 – 5 AZR 53/16 – EzA § 13 AÜG Nr. 4

| Einzelarbeitsvertragsrecht

Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“), Vergleichsentgelt, Auskunftspflicht des Entleihers

Amtlicher Leitsatz:

 

Maßgeblich für das Vergleichsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist die Tätigkeit, die der Entleiher dem Leiharbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent durch Billigung oder Duldung zugewiesen hat.

 

Nichtamtlicher Orientierungssatz:

 

Beschäftigt der Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, gehört zur ordnungsgemäßen Auskunft nach § 13 AÜG auch die fiktive Beurteilung, wie der Entleiher die dem Leiharbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit im Arbeitsverhältnis vergütet hätte.

 

BAG, Urt. v. 23.11.2016 – 5 AZR 53/16 – EzA § 13 AÜG Nr. 4

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