BAG, Urt. v. 23.11.2016 – 5 AZR 53/16 – EzA § 13 AÜG Nr. 4
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Einzelarbeitsvertragsrecht
Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“), Vergleichsentgelt, Auskunftspflicht des Entleihers
Amtlicher Leitsatz:
Maßgeblich für das Vergleichsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist die Tätigkeit, die der Entleiher dem Leiharbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent durch Billigung oder Duldung zugewiesen hat.
Nichtamtlicher Orientierungssatz:
Beschäftigt der Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, gehört zur ordnungsgemäßen Auskunft nach § 13 AÜG auch die fiktive Beurteilung, wie der Entleiher die dem Leiharbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit im Arbeitsverhältnis vergütet hätte.
BAG, Urt. v. 23.11.2016 – 5 AZR 53/16 – EzA § 13 AÜG Nr. 4