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BAG, Urt. v. 24.02.2016 – 7 AZR 253/14 – EzA § 307 BGB 2002 Nr. 74

| Einzelarbeitsvertragsrecht

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, AGB-Kontrolle, unangemessene Benachteiligung, Erprobung, Schriftform, Treu und Glauben

 

Nichtamtliche Orientierungssätze: 

1. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, unterliegt die Befristung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Wird einer unbefristet beschäftigten Verkäuferin die höherwertige Tätigkeit einer Kassiererin befristet übertragen, wird die Verkäuferin durch die Befristung nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, wenn die befristete Übertragung ihrer Erprobung als Kassiererin dient. Die vereinbarte Vertragslaufzeit muss allerdings zu dem Erprobungszweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vereinbarung des Erprobungszwecks ist nicht erforderlich.

3. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit im Anschluss an die wirksame Befristung auf Dauer zu übertragen, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit noch begründet dies einen gegenüber dem Arbeitgeber aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags, der mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen ist.

BAG, Urt. v. 24.02.2016 – 7 AZR 253/14 – EzA § 307 BGB 2002 Nr. 74

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