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BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15 – EzA § 14 TzBfG Tarifvertrag Nr.1

| Befristungsrecht

Sachgrundlose Befristung, fünf Jahre, Tarifvertrag

Amtlicher Leitsatz:

 

Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, hält sich im Rahmen des verfassungs . und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

 

Nichtamtlicher Orientierungssatz:

 

Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und/ oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, gilt nicht völlig unbegrenzt. Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist erreicht bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer.

 

BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15 – EzA § 14 TzBfG Tarifvertrag Nr.1

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