Betriebliche Altersvorsorge – Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags BGH Urteil vom 27.9.2016 –II ZR 57/15
Der für einen besonderen zivilrechtlichen Fall der Anpassung der Versorgungsbezüge eines Angestellten (§ 16 BetrAVG ) zuständige Bundesgerichtshof hat ein für die Unternehmenspraxis bedeutsames Urteil zum Berechnungsdurchgriff im Konzern gesprochen.
Mit Urteil vom Urteil vom 27.9. 2016 - II ZR 57/15 - hat der BGH entschieden:
a) Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.
b) Der Versorgungsempfänger hat im Prozess darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen können. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen sowie zu behaupten, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat.
c) Es ist dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Der Versorgungs-schuldner kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unter-nehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur An-passung der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, ZIP 2015, 1137).
Kommentar:
Der Berechnungsdurchgriff in der Rechtsprechung entspricht weitgehend den „Nägeln“, die das Bundesarbeitsgericht in der Rechtsprechung Nagel für Nagel in der Historie eingeschlagen hat.So sehr neu ist das Thema nicht. BGH und BAG stehen in der Beurteilung der Möglichkeiten eines Berechnungsdurchgriffs nicht auseinander.
1. Zur Anpassung der Versorgungsbezüge von Beschäftigten eines von der Muttergesellschaft beherrschten Tochterunternehmens:
Der Ursprung dieser Rechtsprechung liegt zeitlich schon weit zurück. Als die deutsche Tochtergesellschaft (GmbH ) einer britischen Muttergesellschaft insolvent geworden war, hat eine Beschäftigte mit Altersversorgungszusage mit Erfolg gegen die Muttergesellschaft auf Fortführung der Anwartschaften der Betriebsrente bis zum Eintritt des Versorgungsfalls geklagt. Die Muttergesellschaft hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft unabhängig für die eigene Wirtschaftlichkeit sorgen durfte.
2. Zur Aufstellung eines Sozialplans im Tochterunternehmen
Auch bei der Aufstellung eines Sozialplans im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG besteht die von der Einigungsstelle – notfalls im Beschlussverfahren – zu prüfende Möglichkeit eines Berechnungsdurchgriffs auf ein beherrschendes Unternehmen.
RA Dr. F.- Wilhelm Lehmann 3. November 2016