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Betriebsrente, Störung der Geschäftsgrundlage in einem Gesamtversorgungsmodell

| Betriebliche Altersversorgung

1.    Enthält eine Versorgungsordnung eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze, nach der die Betriebsrente niedriger ist als das Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann ein, wenn dieses Nettoeinkommen durch spätere tatsächliche oder rechtliche Änderungen überschritten wird.

2.    Die Störung der Geschäftsgrundlage löst ein nach billigem Ermessen auszuübendes Anpassungsrecht des Arbeitgebers aus. Die Anpassung darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingreifen, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Bei Versorgungsregelungen mit kollektiver Wirkung darf der Arbeitgeber eine pauschalierende Anpassung vornehmen. Weitgehende Eingriffe können auch nicht durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden.

3.    § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.

1.    ist ein Eingriff in laufende Betriebsrenten durch Betriebsvereinbarung möglich, weil die Versorgungsordnung betriebsvereinbarungsoffen ist, sind die Betriebsparteien bei ihrem Eingriff an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dient der Eingriff dem Abbau einer planwidrigen Überversorgung, sind auch die Betriebsparteien an die Grenzen gebunden, die nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage gelten. Ein weitgehender Eingriff wäre unverhältnismäßig.

2.    Enthält eine Versorgungsordnung eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses dazu führte, dass die Betriebsrenten niedriger war als das Nettoeinkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer, so liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann vor, wenn aufgrund späterer Entwicklungen die Betriebsrente höher ist als die Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer.

3.    Die Störung der Geschäftsgrundlage löst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers aus. Das muss er nach billigem Ermessen ausüben. In die geltende Vereinbarung darf er nicht stärker eingreifen, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Bei allgemeinen Regelungen mit kollektiver Wirkung ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Pauschalierung vorzunehmen.

4.    Unwirksam sind Eingriffe, die die Nettoversorgungsobergrenze unter den Grad senken, der dem Nettogesamtversorgungsgrad unter Zugrundelegung der Bruttogesamtversorgungsobergrenze zum Zeitpunkt des Erlasses der Versorgungsordnung entspricht.

5.    Eingriffe in komplexe Versorgungssysteme mit kollektiver Wirkung können gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. In einschränkender Auslegung von § 315 Abs. 3 BGB kann das Gericht jedoch seine Bestimmung über das billige Ermessen nicht an die Stelle der des Arbeitgebers setzen.

BAG, Urteil vom 13.11.2007 – 3 AZR 455/06

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