Skip to main navigation Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Kein Abschlag vom Ruhegeld bei Teilzeitbeschäftigten – Erfolg vor allem für Frauen

| Betriebliche Altersversorgung

Das Bundesverfassungsgericht hat es als Frauendiskriminierung beanstandet, dass Beamte in Teilzeitbeschäftigung geringere Pensionsansprüche haben. Mit der am 11.07.2008 in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung wurde der Abschlag für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Da vor allem Frauen aus familiären Gründen Teilzeitarbeit leisteten, wirke sich der Abschlag als Schlechterstellung speziell für sie aus, heißt es in der Begründung der Richter. Damit hatte die Klage einer Beamtin Erfolg, die nach ihrem Berufseintritt im Jahr 1971 viele Jahre lang aus familiären Gründen in Teilzeit gearbeitet hatte. Nachdem sie 1998 in den Ruhestand getreten war, erhielt sie nur 47 Prozent ihrer Dienstbezüge als Pension. Vollzeitbeamte erhielten dagegen bei gleichen Dienstjahren einen wesentlich höheren Prozentsatz. Grund hierfür ist eine Regelung im deutschen Beamtengesetz, die eine Absenkung des Pensionssatzes für Teilzeitbeamte vorsah.

Zurück