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Mitteilungspflichten des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung und Altersvorsorge ab 2007

| Betriebliche Altersversorgung

Die Kasper und Vinzentz Altersversorgung mbH, Krefeld, mit der wir als Rechtsanwälte Dr. F.-W. Lehmann und A. Frommherz zusammenarbeiten gibt den Arbeitgebern folgende Informationen:

Mit Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 11. Juli 2007 müssen alle steuerpflichtigen Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG) dem Finanzamt vorgelegt werden.

Diese Mitteilung muss spätestens 2 Monate nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgen. (Erstmals bis Februar 2008 für das Kalenderjahr 2007)

Der Inhalt des BMF-Schreibens in Kürze:

Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 4 EStG jeweils gesondert mitzuteilen.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden ergänzende Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Hinweise zur Umsetzung:

Die entsprechenden erforderlichen Eintragungen im Vordruck sollten bis spätestens Januar 2008 von den Versicherungsgesellschaften mit denen Direktversicherungs-, Pensionskassen- sowie Pensionsfondsverträge abgeschlossen wurden, mitgeteilt werden. Der Abgleich der Mitteilungen mit den in Ihrem Hause tatsächlich abgeschlossenen Verträgen ist hausintern vorzunehmen.

Weitere Informationen sowie Hilfestellungen bei der Umsetzung können Sie gerne unter info@kasper-vinzentz.de anfordern.

Krefeld, 10.08.2007

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 11. Juli 2007
GZ IV C 8 – S 2257-b/07/0002
DOK 2007/0305176

 

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