Europa
Verarbeitung personenbezogener Daten, Richtlinie 95/46/EG, Art. 7 Buchst. f unmittelbare Wirkung
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses, das von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen diese Daten übermittelt werden, erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nicht nur verlangt, dass deren Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt werden, sondern auch, dass diese Daten in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, und damit kategorisch und verallgemeinernd jede Verarbeitung von Daten ausschließt, die nicht in solchen Quellen enthalten sind.
2. Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46 hat unmittelbare Wirkung
EuGH, Urteil vom 24.11.2011 – C 468/10 und C-469/10 Asociacíon Nacional de Estableceimientos Financieros de Crédito u.a., demnächst EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 95/46 Nr. 1