Skip to main navigation Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

BAG 12.12.2013 - 8 AZR 1023/12

| Tarifrecht

Kommentierte Entscheidung

Koalitionsbeschluss über die Schaffung eines Gesetzes über die Tarifeinheit - ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann, RA

Die Vereinbarung der Koalition der Bundesregierung, die das durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 „gekippte" Prinzip der Tarifeinheit „Ein Betrieb - eine Gewerkschaft - ein Tarifvertrag" in Form eines Gesetzes zurückrufen soll, trifft bei kleineren Spartengewerkschaften und beim Deutschen Beamtenbund auf Ablehnung. Das Ziel sei verfassungsfeindlich. Man werde Wege finden, eine gesetzlich erzwungene Tarifeinheit auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts stellen zu lassen. Der Autor fasst.in diesem Beitrag die rechtspolitische Sachlage für Interessierte zusammen. Hierbei beleuchtet er wesentliche tarifpolitische und tarifrechtliche Gesichtspunkte. Zugleich spricht er wesentliche Fragen an, zu denen der Gesetzgeber die erforderliche Antwort finden mag.

I. Worum geht es?

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2010 einen neuen tarifrechtlichen und mittelbar tarifpolitisch neuen Standort markiert. Es hat das ungeschriebene Prinzip der Tarifeinheit „ein Betrieb - eine Gewerkschaft - ein Tarifvertrag" als nicht mit der durch das Grundgesetz geschützten Tarifautonomie vereinbar genannt. (1)

Seitdem das BAG im Jahre 2010 entschieden hat, dass in einem Be- trieb mehrere Tarifverträge gleichzeitig mit zwingender Wirkung gelten dürfen, ist die Tariflandschaft zerklüftet. Die großen Gewerk- schaften waren zum Teil entsetzt. Jetzt sehen sie der Umsetzung der Koalitionsvereinbarung mit Interesse und Lobbyismus entgegen. Kleinere Gewerkschaften freuten sich Jedoch sehen sie jetzt mit Sorge auf die neue Entwicklung. Der Text im Koalitionsvertrag (S. 50) lautet relativ unbestimmt:

„Tarifeinheit gesetzlich regeln

Um den Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu len- ken, wollen wir den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezo- genen Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festschreiben. Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen."

Die Textfassung der Koalitionsvereinbarung lässt jedoch trotz der bestimmtheit die Sorge der Koalition um die Verfassungskonformität des geplanten Gesetzes erkennen.
Die Spartengewerkschaften, denen die vom BAG unterstützte Tarifvielfalt zu Gute kommt, stehen wegen der Pläne der Koalition, die Ta- rifvielfalt in geordnete Bahnen zu lenken, anscheinend unter Druck, sich rechtzeitig so zu profilieren, dass sie ihre Tarifmacht durch neue Mitglieder und Kampfzusagen stärken.

So hat auch die zum Deutschen Beamtenbund Mitte Januar 2014 über einen Streik nachgedacht, sobald die Koalition in den nächsten Monaten ihr Gesetz beschließt, dass kleinere Gewerkschaften - so auch die GDL - das Recht auf eigene Tarifverträge verwehren könnte. Dies wäre ein alle Bahnreisende treffender Streik, den die GDL der Öffentlichkeit leichter erklären könnte als einen zum jetzigen Zeitpunkt angefachten Streik um neue Arbeitsbedingungen.

II. Kleiner Rückblick in die Tarifgeschichte

Traditionell hatte vor den Beschlü,ssen des BAG das ungeschriebene Prinzip der Tarifeinheit „Ein Betrieb - eine Gewerkschaft - ein Tarifvertrag" als ein eherner Grundsatz gegolten. In der Tarifpraxis galt und gilt er als unverzichtbar.

Dieser eine Tarifvertrag war.in der Vergangenheit in der Regel der Tarifvertrag einer mächtigen Gewerkschaft, die im Betrieb das Sagen hat wie derzeit in vielen Betrieben die Gewerkschaft ver.di oder die IG Metall oder die IGBCE.

Dementsprechend richteten sich in der generell die tariflichen Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten eines Unternehmens oder einzelnen Betriebes nach denjenigen Tarifverträgen, die der zuständige Arbeitgeberverband mit der für die Branche zuständigen mächtigsten Gewerkschaft abgeschlossen hat.

Durch den ungeschriebenen Rechtssatz der Tarifeinheit wurden während der Geltung des Prinzips der Tarifeinheit zahlreiche kleinere Gewerkschaften benachteiligt wie der Marburger Bund, die Gewerkschaft, Deutscher Lokomotivführer (GDL), die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation (Ufo), Vereinigung Cockpit und andere Arbeitnehmervertretungen, die jeweils eine Berufsgruppe (Sparte) organisieren. Jedoch was nutzt es den Beschäftigten einer kleineren Gewerkschaft, die beim Arbeitgeber beispielsweise einen Haustarifvertrag durchgesetzt hat, wenn sie sich einem anderen im Haus geltenden Tarifvertrag einer größeren Gewerkschaft anschließen soll?

So mussten sich in Zeiten vor dem spektakulären Wandel der Recht- sprechung des BAG (NZA 2010, 1068) beispielsweise immer dann, wenn die Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag für alle Beschäftigten der Lufthansa erstritten hatte, das Bordpersonal im Flieger (Stewardessen und Stewards) dem zwischen der Lufthansa und ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag anschließen. Die kleinere Gewerkschaft durfte allenfalls bei den Tarifverhandlungen mitwirken und nolens volens ihre Unterschrift gemeinsam mit der herrschenden Gewerkschaft unter den Tarifvertrag setzen.

Das Bundesarbeitsgericht wurde anhand konkreter auf dem Prüfstand stehender Fälle gefragt, ob es denn wirklich einen solchen Rechtssatz gibt, der als ungeprüfte Formel „Tarifeinheit" im Tarifgeschehen und lange Zeit ohne Widerspruch kleinerer Gewerkschaften angewandt worden ist. Das hohe Gericht erwiderte: „Nein!"

Zugleich mit den Beschlüssen des BAG aus dem Monat Januar 2010 mit der Kernaussage, dass die Tarifeinheit mit dem Grundrecht der Tarifautonomie unvereinbar ist, verloren das Tarifrecht und die Tarifpolitik ein wichtiges Ordnungsinstrument.

III. Freude und Ablehnung in der Tariflandschaft

Es gab einen Aufschrei in der Tariflandschaft, entweder mit Jubel oder mit Entsetzen, je nach Betroffenen oder Begünstigten. Die kleinen Gewerkschaften klatschten Beifall, die großen Gewerkschaften und die Arbeitgeber erkannten, dass in Zukunft die bisherige Ordnung der Tariflandschaft in Unordnung geraten kann.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeifgeberverbände BDA und der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB postulierten im Schulterschluss, ein Gesetz müsse dem Tarifvertrag der Gewerkschaft, bei der die Mehrheit der Beschäftigten des Betriebs Mitglied sind, den Vorrang mit Bindungswirkung einräumen, falls sich die Geltungsbereiche von Tarifverträgen überschneiden. Dieser Vorzug müsse auch hinsichtlich der aus den Tarifverträgen resultierenden Friedenspflicht gelten.

Der DGB hat die gemeinsame Initiative am 7.6.2011 eingestellt.
Nun ist das Postulat zur Tarifeinheit erneut auf dem Tisch. Die Koalition von Union und SPD hat in der Koalitionsvereinbarung fast unbemerkt von der Öffentlichkeit dieses brisante Thema in die Gesetzgebungsplanung einbezogen.

IV. Rückkehr zur Tarifeinheit?

Die Arbeitgeber fürchten vor allem, dass die Ordnung der Arbeitsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien durch einen drohenden ungeordneten Wettbewerb von Gewerkschaften untereinander in Unordnung gerät. Gleiches kann auf der Arbeitgeberseite sich vollziehen. Dort ist es der Wettbewerb nach unten mit einer kleineren vielleicht mehr Augenmaß und Nähe zum Betrieb und den Beschäftigten besitzenden Gewerkschaft.

Ferner befürchten die Arbeitgeber Kaskaden von Arbeitskämpfen bei einer Tarifvielfalt im Betrieb. Es entstehen je nach der Laufdauer der von Tarifverträgen unterschiedliche Friedenspflichten.

Während die Friedenspflicht eines Tarifvertrages beginnt, endet die Friedenspflicht eines mit einer anderen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags.

Daher wird die generelle Friedenspflicht in Zukunft einzelne Unter- nehmen wie die Deutsche Bahn oder die Lufthansa oder Wasserwerke und Elektrizitätsunternehmen zum Nachteil .der Verbraucher wohl kaum zur Ruhe kommen lassen.

V. Entsolidarisiernng bei Fehlen der Tarifeinheit!?

Im Vordergrund der Mahnungen zum Nachdenken steht die drohende Entsolidarisierung der bisher bestehenden oder von den Verbän- den eingeforderten Solidarität.

Das Grundprinzip der Solidarität streitet für die Idee der „betrieblichen Tarifeinheit" (ein Betrieb - eine Gewerkschaft - ein Tarifver- trag)

Der Gedanke der Solidarität beherrschte über lange Zeit das Tarifrecht und tatsächliche Tarifgeschehen.
Wird nun das Grundprinzip der Solidarität im Arbeitsleben erschüttert? Findet eine Entsolidarisierung statt?

VI. Was verlangt die deutsche Verfassung?

Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz garantiert jedermann, sich in Vereinigungen zusammenzutun. Dazu gehört die Bildung von Vereinigungen zur Regelung der Arbeitsbedingungen. Dies ist das Grundrecht der Tarifautonomie.

Der Staat muss sich des Eingriffs in die Tarifautonomie enthalten. Dies ist ein Abwehrrecht von Tarifvertragsparteien gegenüber dem Staat. Dies wird auch bei der Vorgabe des Staates zur Gewährung ei- nes Mindestlohns von 8,50 Euro auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts kommen.

VII. Fragen über Fragen, die eine Antwort verlangen

1. Grundrechtliche Fragen
Welcher Tarifvertrag der im Betrieb konkurrierenden Tarifverträge ist in Zukunft tarifrechtlich maßgebend?
Bedeutet der Rückruf des Prinzips der Tarifeinheit nur eine grundrechtlich wirksame Ausgestaltung von Art. 9 Abs. 3 GG oder ist sie ein verfassungsrechtlich illegitimer Eingriff in das Grundrecht der Tarifautonomie?

Die Tarifparteien müssen sich ohnehin an Vorgaben des Europarechts halten, obgleich sie dort nach der Rechtsprechung des EuGH einen weiten Ermessensspielraum haben.

Wie sind bei Aufrechterhaltung der derzeit ungezügelten Tarifpluralität die Auswirkungen auf Arbeitskämpfäin der grundrechtlich garantierten Daseinsvorsorge zu bewerten?

Muss nicht im Hinblick auf Arbeitskämpfe in Bereichen der Daseinsvorsorge der Gesetzgeber für eine Eingrenzung möglicherweise aus- ufernder Arbeitskämpfe sorgen, insbesondere in den Bereichen Luft, Schiene, Straßenverkehr, Krankenhäuser, Feuerwehr, Wasser, Gas, Elektrizität, Post und Telekommunikation?"

Muss nicht der Gesetzgeber statt der verfassungsrechtlich fragwürdigen Beschränkung der kleineren Gewerkschaften in den Grundrechten vor allem die Arbeitskämpfe kanalisieren?

Darf ein Gesetz der zum Arbeitskampf aufrufenden Tarifpartei erlauben, die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Kampfmittel selbst zu beurteilen wie derzeit Richterrecht erlaubt?

Darf die Mittel-Zweck-Relation nur auf die Rechtsmissbrauchskontrolle begrenzt bleiben wie das statuiert?
Darf ein Gesetz es zulassen, dass eine Tarifpartei unbeteiligte Dritte zum Arbeitskampf auffordert?

Kann das, was ansonsten strafbar wäre (Flashmob) die Rechtfertigung aus Grundrechten entgegennehmen?
Sind die Grundrechte unbeteiligt bleiben wollender Dritter schwächer als das Grundrecht der Tarifautonomie?

2. Wettbewerb von Gewerkschaften in der Tarifpluralität
Verführt der Wettbewerb zur Ausübung ungezügelter Tarifmacht und zum Verlust der Solidarität? Wie kann der Verbraucher vor dem Wettbewerb von Gewerkschaften in dem Hochtrieben von Tarifnormen mit der Folge der höheren Kosten für den Verbraucher geschützt werden?

Gibt es in Zukunft Wettbewerbe von Gewerkschaften bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen nach oben?

Wird der Wettbewerb von Gewerkschaften etwa zum Sprengsatz für den DGB, wenn und soweit die DGB-Gewerkschaften trotz Wettbewerbs Augenmaß bewahren wollen?

3. Arbeitsrechtliche Fragen
Welcher der konkurrierenden Tarifverträge sperrt nach dem Betriebsverfassungsgesetz den Abschluss von Betriebsvereinbarungen in tariflich geregelten Angelegenheiten?

Wie sind in Zukunft die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln auszulegen?

4. Kleine Tariffibel für den Laien
Ein Unternehmen kann von einer tariffähigen und durchsetzungsfähigen Gewerkschaft gezwungen werden, für die Beschäftigten im Unter- nehmen oder Betrieb mit dem gleichen räumlichen fachlichen und persönlichen Geltungsbereich Tarifverträge im gleichen Unternehmen oder Betrieb abzuschließen.

a) Tarifmacht
Das Ergebnis der Vereinbarung von Tarifnormen durch tariffähige Koalitionen hängt ausschließlich von der jeweiligen Tarifmacht ab. Die Tarifpraxis und die Rechtsprechung fordern den Tarifvertragsparteien Durchsetzungsfähigkeit unter Anwendung von Druck und Ge- gendruck ab.

Eine durchsetzungsfähige Gewerkschaft kann den Tarifvertragspartner notfalls durch den Druck von Arbeitskämpfen oder deren Androhung dazu zwingen, Tarifverträge mit Geltung für die beiderseits Tarifgebundenen - den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer - mit ihr zu vereinbaren.

Die Tarifvertragsparteien können und dürfen fast alles tariflich regeln, was das Arbeitsleben betrifft.

Sie können, wenn sie es wollen, den Tarifvertrag im Geltungsbereich beschränken oder erweitern. Sie können bei Bestehen konkurrierender Gewerkschaften im Betrieb den Geltungsbereich abweichend von dem ansonsten im Unternehmen geltenden Tarifvertrag nur auf bestimmte Berufsgruppen zuschneiden und zu diesem Zweck einen gruppen- oder spartenspezifischen gesonderten Tarifvertrag abschließen. Ebenso können sie den von ihnen durchgesetzten Inhalt des Tarifvertrags auch deckungsgleich mit einem anderen im Betreib an- zuwendenden Tarifvertrag einer Konkurrenzgewerkschaft vereinbaren.
Tarifverträge können auf der Ebene der Verbände oder anf der Ebene des Unternehmens in Form eines Haustarifvertrags oder Firmentarif-

vertrags abgeschlossen werden. Ebenso sind firmenbezogene Verbandstarifverträge oder Tarifmodule ein Gestaltungsmittel auf der Ebene des Verbands- oder Flächentarifvertrags.

Tarifverträge können mit jeder tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossen werden. So kann es zu einer Konkurrenz von Tarifverträgen oder Tarifwerken mit gleichem Geltungsbereich kommen. Möglich ist auch die Konkurrenz von Tarifverträgen, die im Geltungsbereich nur be- stimmte Berufsgruppen oder Sparten im Unternehmen erfassen oder kommen, dass in einem Unternehmen oder Betrieb Tarifverträge.

b) Tarifeinheit versus Tarifvielfalt
Die kann in Übereinstimmung mit dem BAG durch die Tarifvielfalt ersetzt werden. 
Dies mag in der Praxis hemmend oder förderlich sein. Meist ist es für die tarifschließehde kleinere Gewerkschaft förderlich.

c) Was verlangt das Tarifrecht?
Nach dem Tarifvertragsgesetz tritt bei beiderseitiger Tarifbindung der Zwang ein, die Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Mitarbeiter anzuwenden.

Zwar entsteht eine Tarifbindung erst dann, wenn der Arbeitgeber in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband Mitglied ist und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber als einzelner einen Haustarifvertrag abschließt.

Jedoch gibt es außerhalb der kollektivrechtlichen Ebene noch die Ebene des Arbeitsvertrages. Die beiden Ebenen sind in ihren rechtlichen Wirkungen voneinander zu unterscheiden. Die Arbeitsverträge nehmen in vielen Branchen auf Tarifverträge Bezug. Es gibt eine Fülle unterschiedlicher Bezugnahmeklauseln. Diese regeln unabhängig von einer dem Arbeitgeber bekannten oder nicht bekannten Tarifbindung des einzelnen Arbeitnehmers, dass für die Arbeitsvertragsparteien der jeweils für das Unternehmen oder den Betrieb maßgebende Tarifvertrag anzuwenden ist.

d) Tariffähige Gewerkschaften
Voraussetzung für den Abschluss von Verbands- oder Haustarifverträ- gen (Firmentarifverträgen) oder Tarifmodulen ist die Tariffähigkeit der Gewerkschaft als Tarifvertragspartei. Arbeitgeber bzw. deren Verbände gelten als tariffähig, wenn sie sich den Tarifabschluss zum Ziel setzen. Tarifverträge regeln die Arbeitsbedingungen der tarifgebundenen Beschäftigten. Tarifverträge gestalten den Arbeitsmarkt. Der Arbeitsmarkt soll jedoch nicht die Tarifverträge gestalten.

Tarifverträge können durch mächtige und somit tariffähige Gewerkschaften - vor allem durch Arbeitskampfmaßnahmen - erzwungen werden.

Eine tariffähige Gewerkschaft bedarf der Tarifmacht und der organi- satorischen Ausstattung zur Ausübung ihrer Tarifmacht.
Tarifmacht ist in der Tariflandschaft nicht nur bei großen Gewerk- schaften vorhanden, sondern zum Teil auch bei kleineren Spartengewerkschaften, die schlagkräftig sind. Sie können beispielsweise durch organisierte Beschäftigte - in Berufsgruppen auch durch die so ge- nannten Funktionseliten - den Betrieb lahm legen wie DY-Experten, Ärzte oder Fluglotsen.
Den Geltungsbereich des Tarifvertrags legen die Tarifvertragsparteien tarifautonom fest. Er muss mit den sich aus der Satzung ergebenden Kompetenzen des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft überein- stimmen. Dies ist jedoch eine interne Angelegenheit einer jeden Tarifvertragspartei. Sie können intern ohne Einrede des Gegners den gleichen Zuständigkeitsbereich beschließen und in der Satzung regeln, wie andere Arbeitgeberverbände oder Gewekschaften ihn bereits wahrnehmen.

VIII. Ausblick

Das Gesetz über die Tarifeinheit wird kommen.

Der Staat verletzt die Grundrechte der Tarifautonomie warnen nicht wenige Verfassungsrechtler, sobald die einschlägigen Beschlüsse der von Union und SPD zur Wiederherstellung der Tarifeinheitsgesetze umgeformt sind.

Könnte es sein, dass die Koalitionen den Arbeitgebern und den DGB-Gewerkschaften ein Geschenk machen, von dem sie nach der ratio annehmen müssen, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichtes das Gesetz kippen? Überlassen soll man es den Richtern. Daher wird auch in Zukunft jede Bundesregierung jeglicher Couleur sich nicht an einem Gesetz über Arbeitskampfmaßnahmen in der Daseinsvorsorge verbrennen. Die glühenden Kohlen mögen die Richter aus dem Feuer holen. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird mit ziemlicher Sicherheit entweder im Normenkontrollverfahren oder nach der Ingangsetzung des Gesetzes über die Tarifeinheit kommen.

Wieviel an Unordnung und neuen sozialen Errungenschaften wird es bis dahin geben?

Die kleineren Gewerkschaften beeilen sich, möglichst jetzt schon nicht mehr revisibele Fakten zu schaffen, allen voran die Gewerk- schaft Deutscher Lokomotivführer GDL. Die Reisenden werden es im Jahr 2014 spüren.


Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann ist Rechtsanwalt in Schliersee und Krefeld sowie Berater vornehmlich im kollek- tiven Arbeitsrecht. Er ist der Initiator des Tarifforums (www.arbeitsreclit.com). 

 

1 BAG Beschlüsse v. 23.6.2010 - 10 AS 2/10 NZA 2010, 778 sowie v. 27.1. 2010 - '4 AZR 537/08 - NZA 2010,645; zur Gesellschafts- und Tarifpolitik Schliemann, Editorial in NZA 16/2013; zur Tarifeinheit-Rückrufaktion Lehmann, Editorial in NZA 15/2013.