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BAG, Beschl. v. 29.06.2016 – 5 AZR 617/15 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 13

| Tarifrecht

Amtlicher Leitsatz:

Eine Tarifnorm, die dem Arbeitgeber untersagt, am 24. Und am 31. Dezember Arbeitsleistung im Umfang von mehr als sechs Stunden zu fordern, setzt gleichzeitig die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). Sie begründet deshalb – für sich genommen – hinsichtlich der ausfallenden Arbeitsstunden weder eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers noch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Arbeitszeitgutschrift.

 

Nichtamtliche Orientierungssätze:

1. Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher weder vergütet noch in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden.

2. Hat der Arbeitnehmer Freizeitausgleich in Anspruch genommen, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitszeitkonto mit der für diesen Zeitraum maßgeblichen Sollarbeitszeit zu belasten. Etwas anderes gilt nur, wenn eine normative oder einzelvertragliche Regelung besteht, die eine vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ abweichende Vergütungspflicht des Arbeitgebers begründet.

3. Regelt ein betrieblich anwendbarer Tarifvertrag für den 24. Und 31. Dezember den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung und die vergütungsrechtliche Behandlung ausfallender Arbeitsstunden abschließend, verbleibt den Betriebsparteien kein auszufüllender Gestaltungsspielraum.

BAG, Beschl. v. 29.06.2016 – 5 AZR 617/15 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 13