BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 – EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 37
Änderungskündigung, abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, Bestimmbarkeit des Änderungsangebots, Erfordernis einer eigenständigen Begründung der Revision von Hilfsanträgen.
Amtlicher Leitsatz:
Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern.
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Der Arbeitgeber darf nur dann von einer abschließenden, das Anhörungsverfahren vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG, vorzeitig beendeten Stellungnahme des Betriebsrats ausgehen, wenn er – der Arbeitgeber – aufgrund besonderer Umstände sicher sein kann, der Betriebsrat werde sich innerhalb der gesetzlichen Frist keinesfalls noch einmal – und sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung des schriftlich eingelegten Widerspruchs – äußern.
2. Die Abfassung und Zuleitung der Stellungnahme(n) des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung obliegt – unabhängig von den im Gremium erörterten Gründen – nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsratsvorsitzenden.
3. Hat das Landesarbeitsgericht für die Abweisung eines echten Hilfsantrags eine eigenständige Begründung gegeben, muss sich die Revisionsbegründung mit dieser auseinandersetzen. Dabei ist auszuführen, warum das Berufsgericht aus Sicht des Klägers (zumindest) dem Hilfsantrag hätte stattgeben müssen. Fehlt es hieran, ist die Revision insoweit auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht über den Hauptantrag nicht abschließend entscheiden kann und deshalb offenbleibt, ob die Bedingung, unter der der Hilfsantrag gestellt ist, eintreten wird.
BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 – EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 37