BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.06.2016 – 1 BvR 2257/15 – EzA Art. 9 GG Nr. 112
Nichtannahmebeschluss: normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz unzulässig, unzureichende Ausführungen zur Tariffähigkeit der Beschwerdeführerin
Leitsätze der Redaktion:
1. Wird eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so müssen die Tatsachen, aus denen sich die Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden. Die bloße Behauptung oder Versicherung der Beschwerdeführenden reicht dazu nicht aus (BVerfG 11.12.1990 – 1 BvR 1170/90 – BverfGE 83, 162).
Gegenwärtig betroffen ist, auf wessen Rechtsstellung die angegriffene Vorschrift aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wen das Gesetz mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkungen zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass derartige Wirkungen zukünftig eintreten werden. Dann kann es ausreichen, wenn der Wille und die Fähigkeit vorliegen, gerade die Rechtspositionen künftig in Anspruch zu nehmen, auf die sich die Rüge bezieht (BVerfG 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01 – BverfGE 108, 370), die mit dem angegriffenen Gesetz eingeschränkt werden. Allein die vage Aussicht, irgendwann einmal in Zukunft von der Regelung betroffen sein zu können, genügt hingegen nicht (BVerfG 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 – BverfGE 1, 97).
2. Unter Berücksichtigung dessen kann der Verfassungsbeschwerde nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig oder klar absehbar künftig durch das Tarifeinheitsgesetz betroffen ist.
Mangels substantiierter Ausführungen zu ihrer Tariffähigkeit ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit oder in naher Zukunft von der Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst wird. Undifferenzierte Hinweise auf frühere Schriftsätze sind insofern nicht geeignet, eigenen Vortrag zu ersetzen (vgl. hierzu auch BVerfG 21.06.1989 – 1 BvR 32/87 – BverfGE 80, 257).
Auch die Argumentation, wonach die vom Tarifeinheitsgesetz verursachte Unmöglichkeit, Tarifverträge abzuschließen, eine positive Prognose für ihre Tariffähigkeit verhindere, trägt nicht.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.06.2016 – 1 BvR 2257/15 – EzA Art. 9 GG Nr. 112