Wirtschaft
Europäischer Gerichtshof zur Abgasmanipulation
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Abgasskandal der Hersteller von Kraftfahrzeugen mit Abschaltvorrichtung (temperaturabhängige Abgasmanipulation – Stichwort: Thermofenster) eine Wende der Rechtsprechung herbeigeführt
EuGH vom 21. März 2023 -C‑100/21
Bisher galt, dass der Verbraucher ein sittenwidriges Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nachweisen musste, um seine Ansprüche auf gerichtlichem Weg durchsetzen zu können.
Der EuGH hat diese Rechtsprechung korrigiert. Hersteller haften nun bereits bei fahrlässigem illegalen Handeln.
Sachverhalt
Das vom EuGH entschiedene Verfahren betraf einen gebrauchten Mercedes mit Thermofenster. Die (vormalige und jetzt nicht mehr mögliche) Argumentation des BGH lief darauf hinaus, dass Anspruchsteller, die sich beim Kauf eines Kraftfahrzeuges wegen der Abgasabschaltvorrichtung getäuscht fühlen, nicht das prozessuale Recht haben, sich wegen der Täuschung auf die von Herstellern nicht eingehaltenen europäischen Normen zu berufen. Denn die Normen seien nur für die Allgemeinheit geschaffen, sie sollen für gute Luft sorgen, gäben aber nicht den einzelnen Autokäufern ein Recht auf Schadensersatz.
Diese Rechtsprechung schnitt den Käufern den Weg ab, sich darauf berufen zu dürfen, dass der einzelne Käufer beim Kauf eines Kraftfahrzeuges die so genannte „Konformitätsbescheinigung“ erhält. Dieses Dokument bescheinigt, dass der Hersteller bei der Herstellung des Kaufobjektes die europäischen Normen eingehalten hat. Dazu gehören auch die Normen über die Abgasreinigung. Die Kläger hatten in Prozessen gegen Kraftfahrzeug-Hersteller vergeblich argumentiert, dass die Konformitätsbescheinigung für jeden einzelnen Käufer eine Zusage des Herstellers und nicht nur eine Zusage an die Allgemeinheit enthält. Rechtsfolge des EuGH Urteils Mit der Auffassung des BGH hat der EuGH aufgeräumt. Der EuGH hat sinngemäß ausgeführt, dass nach europäischem Recht direkt eine Verbindung zwischen dem Hersteller und dem einzelnen Käuferbesteht. Deswegen müssten die Käufer auch die Möglichkeit erhalten, gegen den Hersteller vorzugehen.
Die Chancen für Autobesitzer, vom Hersteller Schadensersatz wegen sogenannter Thermofenster zu bekommen, sind deutlich gestiegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stand in der Vergangenheit bis zur Entscheidung des EuGH auf dem Standpunkt, es gebe keinen Schadensersatz, falls die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen heruntergefahren wird. Fazit: Nunmehr werden betroffene Käufer von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen darüber nachdenken, ob sie klagen wollen. Jedoch ist der Weg zum Prozesserfolg in einem Schadensersatzprozess trotz der durch den Beschluss des EuGH eingetretenen Wende der Rechtsprechung nach wie vor hürdenreich.
Daher möge jeder potentielle Kläger sich eingehend anwaltlich über die Erfolgsaussicht beraten lassen.
Ein jeder Kläger möge im Übrigen auch bedenken, dass der Prozess für ihn nur einen Scheinerfolg bringen könnte. Das ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen. Denn die gefahrenen Kilometer dürfen grundsätzlich mit dem Schadensersatz verrechnet werden.
25. März 2023
Vorentscheidungen des EuGH vom 22.November 2022 Der EuGH hatte in den Verfahren C-128/20, C-134/20 und C-145/20 zu entscheiden, ob eine Einrichtung, die bei Umgebungstemperaturen von unter 15 Grad Celsius die Wirksamkeit der Abgasreinigung reduziert, zulässig ist.
Die Richter haben zu den vorgenannten Verfahren am 22.11.2022 entschieden, dass die Fahrzeuge auch dann die Schadstoff-Grenzwerte einhalten müssen, wenn die Umgebungstemperaturen unter 15 Grad liegen.
Hersteller von Diesel-Fahrzeugen hatten hier bislang vor allem vor den deutschen Gerichten argumentiert, dass solche Abschalteinrichtungen zum Schutz des Abgasrückführungsventils oder des AGR-Kühlers erforderlich und damit doch noch in Ordnung seien. Der Schutz vor Verschmutzung oder Verschleiß, wie er von den Herstellern als Rechtfertigung angeführt wird, reicht gemäß der Entscheidung der EuGH-Richter nicht aus.